Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse bestätigen Ihre Angaben im Lebenslauf zu Ihren beruflichen und sozialen Kompetenzen. Sie geben Einblick in Ihre vergangenen Arbeitstätigkeiten und sind ein wichtiger Teil des Bewerbungsdossiers.  

Was müssen Sie beachten?

  • Das Zeugnis gibt Auskunft über die Dauer der Anstellung, die ausgeübte Funktion, die Leistungen, das Verhalten und den Grund des Austritts. 
  • Achten Sie darauf, dass das Zeugnis individuell auf Sie zugeschnitten ist.  
  • Fordern Sie grundsätzlich bei jedem Stellenwechsel, bei Änderung der Funktion und Wechsel der/des Vorgesetzten ein Zeugnis oder mindestens eine Arbeitsbestätigung an.
  • Dokumentieren Sie berufliche Tätigkeiten lückenlos.
  • Das Arbeitszeugnis darf hinterfragt werden.

Welche Arten von Arbeitszeugnissen gibt es?

Vollzeugnis

  • Ein Vollzeugnis können Sie am Ende eines Arbeitsverhältnisses verlangen.
  • Das Vollzeugnis gibt detailliert Auskunft über die Funktion, Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Zeugnis innerhalb einer angemessenen Frist auszustellen.

Zwischenzeugnis

  • Ein Zwischenzeugnis können Sie jederzeit während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses verlangen.
  • Es ist im Gegensatz zum Vollzeugnis in der Gegenwartsform verfasst und belegt den Beginn des Arbeitsverhältnisses. 
  • Eine Begründung für den Wunsch eines Zwischenzeugnisses ist nicht erforderlich. Es lohnt sich nach einigen Arbeitsjahren im selben Betrieb, vor einem Chefwechsel oder bei einer Stellensuche, ein Zwischenzeugnis zu verlangen.

Arbeitsbestätigung

  • Eine Arbeitsbestätigung gibt Auskunft über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, nicht über die Leistung und das Verhalten.
  • Sie dient zum Beispiel als Beweis für das Arbeitsverhältnis bei Anmeldung für eine Weiterbildung.

Lehrabschlusszeugnis

  • Lehrabgänger/innen erhalten nach der Berufslehre ein Arbeitszeugnis, das über den erlernten Beruf und die Dauer der Ausbildung Auskunft gibt.
  • Ein vollständiges Zeugnis, das Auskunft über die Leistung und das Verhalten des/der Lernenden gibt, kann zusätzlich verlangt werden.
  • Es gehört bei vielen Lehrbetrieben dazu, dass Lernende mindestens drei Monate vor Abschluss ein Zeugnis erhalten, mit dem sie sich auf Stellensuche begeben können. Der Arbeitgeber ist aber gesetzlich nicht dazu verpflichtet.

 

Zeugnis-Grundsätze

  • Vollständigkeit: Ein Arbeitszeugnis soll vollständig (inkl. Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens) sein.
  • Klarheit: Die Aussagen sollen klar, neutral und eindeutig sein. Mehrdeutige Aussagen, sogenannte Codes, entsprechen nicht dem Grundsatz der Klarheit und gehören nicht in ein Arbeitszeugnis. 
  • Wahrheit und Wohlwollen: Das Arbeitszeugnis dient dazu, die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin zu unterstützen, deshalb sollte es wohlwollend formuliert sein. Dies allerdings ohne Verletzung der Wahrheitspflicht. Negativaussagen dürfen wohlwollend erwähnt werden, sofern sie für das ganze Arbeitsverhältnis entscheidend sind.

     

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Wann können Sie ein Arbeitszeugnis verlangen?

Gemäss Gesetz (Art. 330a OR) können Sie jederzeit ein Zeugnis verlangen.
Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre und läuft ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Siehe www.seco.admin.ch > Arbeit > Arbeitsrecht > FAQ zum privaten Arbeitsrecht > Arbeitszeugnis

Welche Bedeutung haben sogenannte «Codes»?

Es gibt Arbeitgeber, die (vielleicht unbewusst) altmodische und oft zweideutige Floskeln im Zeugnis verwenden. Diese Codes verstossen gegen das Gebot der Klarheit und sind unzulässig. Dennoch werden sie weiterhin häufig verwendet, daraus hat sich eine Art «Zeugnis-Sprache» entwickelt. Dabei können wohlwollend gemeinte Formulierungen als negativ interpretiert werden. «Sie bemühte sich stets, die ihr übertragenen Aufgaben bestens zu erledigen.» Das klingt auf den ersten Blick gar nicht so schlecht, wird aber als negative Leistungsbeurteilung interpretiert.

Wichtig ist: Seien Sie sich bewusst, dass es solche Codes gibt, und betrachten Sie das Arbeitszeugnis aus dieser Perspektive. Bei unklaren Formulierungen oder Missverständnissen bei der Interpretation sollte der Arbeitgeber offen für Änderungswünsche des Mitarbeitenden sein. Im schlimmsten Fall kann der Rechtsweg eingeschlagen werden. Regelmässige schriftliche Leistungsbeurteilungen können als Grundlage für ein Zeugnis dienen. 

Zweideutige (positiv formulierte, aber negativ gemeinte) Beispiele sind:

  • Er hat so gut wie möglich gearbeitet …
  • Sie bemühte sich stets ...
  • Er war stets bemüht ...
  • Sie tat ihr Möglichstes ...
  • Er arbeitete gemäss seinen Fähigkeiten ...
  • Sie zeigte für die Arbeit Verständnis …
  • Er erledigte, die ihm übertragenen Arbeiten mit grossem Fleiss …

Was tun, wenn es Differenzen über den Zeugnisinhalt gibt?

Sind Sie mit dem Inhalt des Zeugnisses nicht einverstanden, berufen Sie sich auf das Zwischenzeugnis und schlagen Sie einen eigenen Text vor. Bei Fragen wenden Sie sich an eine unentgeltliche regionale Rechtsberatungsstelle, an eine Gewerkschaft oder an den entsprechenden Berufsverband. 

Weitere Informationen, Literatur und Quellen

  • www.ag.ch/arbeitsrechtsberatung: Rechtsauskunftsstellen zum Thema Arbeitsrecht im Kanton Aargau
  • www.law.ch > Rechtsgebiete > Arbeitszeugnis Informationen zum Arbeitszeugnis
  • www.ch.ch/de/arbeitszeugnis: Eine Dienstleistung des Bundes, der Kantone und Gemeinden
  • www.seco.admin.ch > Arbeit > Arbeitsrecht > FAQ zum privaten Arbeitsrecht > Arbeitszeugnis
  • Guggenbühl, Ursula und Lottini, Christine. 2018. Qualifikation Arbeitszeugnis. Zürich: Verlag SKV
  • Jugendkommission des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes. (Hrsg.) 2021. Ich kenne meine Rechte: Ratgeber Berufslehre A–Z
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